Kombattant

Erinnerungskreuz für Kombattanten, Schlacht bei Königgrätz (1866)

Als Kombattanten werden im Kriegsvölkerrecht die Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei bezeichnet. Sie sind nach Art. 43 Nr. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur Genfer Konvention von 1949[1] berechtigt, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen (Kombattantenprivileg).

Die Frage, ob die Feindseligkeit selbst als Ausnahme von dem völkerrechtlichen Gewaltverbot gerechtfertigt ist oder ein Verbrechen der Aggression darstellt, beurteilt sich nach der Charta der Vereinten Nationen und dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs.[2] Sie berührt den Kombattantenstatus jedoch nicht, der die Rechtmäßigkeit der Feindseligkeiten nicht voraussetzt.[3]

Die Teilnahme an Feindseligkeiten erlaubt die gezielte Bekämpfung und Tötung der gegnerischen Kombattanten, verpflichtet aber auch zur Einhaltung der Genfer Konventionen, insbesondere des Abkommens betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs von 1907. Solange Kombattanten diese Verhaltensmaßregeln einhalten, handeln sie rechtmäßig und können für Schädigungshandlungen wie die Zerstörung militärischer Ziele und die Tötung gegnerischer Kombattanten strafrechtlich nicht belangt werden (Kombattantenimmunität).[4][5] Etwas anderes gilt bei völkerrechtlich unzulässigen Handlungen, etwa Angriffen auf Nichtkombattanten wie die Zivilbevölkerung und zivile Objekte, die Kriegsverbrechen im Sinne des Völkerstrafrechts darstellen.[6][7]

Gerät ein Kombattant in die Gewalt einer gegnerischen Partei, so ist er Kriegsgefangener und unterliegt dem Schutz des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen.

Kombattanten verlieren ihren geschützten Status, wenn sie nicht unterscheidbar von Zivilpersonen kämpfen, ihre Waffen nicht offen tragen oder die Uniform ihres Kriegsgegners tragen. In diesem Fall steht ihnen lediglich theoretisch der humanitäre Schutz der unverbindlichen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu, unter anderem ein faires Gerichtsverfahren und menschenwürdige Behandlung.[8]

Ungesetzliche Kombattanten (unprivileged combatants) genießen nicht die Privilegien des Kriegsvölkerrechts, da sie ohne Kombattantenstatus an Feindseligkeiten teilnehmen.

  1. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I). Angenommen in Genf am 8. Juni 1977 (deutsche Übersetzung).
  2. vgl. für das deutsche Recht: Mandatierung von völkerrechtlich umstrittenen Auslandseinsätzen der Bundeswehr im Lichte völkerstrafrechtlicher Verantwortlichkeit. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 27. November 2017.
  3. vgl. Tilmann Perger: Ehrenschutz von Soldaten in Deutschland und anderen Staaten. Univ.-Diss. Universität der Bundeswehr München 2002, S. 115.
  4. Christian Richter: Gesetzliches Töten im Krieg. Junge Wissenschaft im Öffentlichen Recht, 4. September 2019.
  5. vgl. Lavinia Spieß: Der völkerrechtliche Status von Individuen in ausgewählten bewaffneten Konfliktsituationen am Beispiel des derzeitigen Syrienkonflikts. Diplomarbeit, Universität Graz 2018.
  6. vgl. Albin Eser: Rechtmäßige Tötung im Krieg: Zur Fragwürdigkeit eines Tabus. In: Dieter Dölling u. a. (Hrsg.): Verbrechen – Strafe – Resozialisierung: Festschrift für Heinz Schöch. Berlin: De Gruyter, 2010, S. 461–480.
  7. Christoph Safferling: Völkerstrafrecht im Ukraine-Krieg: Wann wird ein Zivilist zum Soldaten? Legal Tribune Online, 5. März 2022.
  8. Karl Doehring: Völkerrecht. Heidelberg 1999, S. 251f. ISBN 3-8114-5499-4

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